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A) VERTRAGSGRUNDLAGEN
Die nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen sind verbindlicher Vertragsbestandteil. Soweit in ihnen nicht ausdrücklich bestimmt ist, gelten die Önorm A 2050 (Vergebung von Leistungen), die Önorm B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) und die Önorm B 2219 (Dachdeckerarbeiten) sowie Önorm B 2220 (Schwarzdeckerarbeiten) und Önorm B 2221 (Bauspenglerarbeiten) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
B) AUSMASS, ABRECHNUNG, ZUSCHLÄGE
(vgl. dazu Önorm B 2219; B 2220; B 2221)
C) LEISTUNGEN AUF KOSTEN DES AUFTRAGGEBERS
  1. Zufahrtswege, Baustrom- und Bauwasseranschlüsse - Für die Schaffung einwandfreier Zufahrtswege für LKW zur Baustelle sowie für die Herstellung geeigneter Baustromanschlüsse (220 u. 380 Volt) und eines allenfalls benötigten Bauwasseranschlusses ist bauseits rechtzeitig vor Arbeitsbeginn Sorge zu tragen. Vorhandene Personenaufzüge dürfen von uns benützt werden (siehe auch Pkt. P Schadenersatz).
  1. Baugenehmigung, Benützung öffentlicher Verkehrsflächen - Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eventuell erforderliche Genehmigungen (Baugenehmigungen) bzw. Bewilligungen für die Benützung öffentlicher oder privater Grundflächen zeitgerecht vor Arbeitsbeginn vorliegen.
  2. Gerüste und Absturzschutz Bei Arbeiten auf Dächern mit mehr als 20 Grad Neigung und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m sind Gerüste, die als Arbeitsgerüste oder als Schutzgerüste für Dacharbeiten den gesetzlichen Vorschriften bzw. den Vorschreibungen des Arbeitsinspektorates entsprechen müssen oder Schutzblenden, die den Absturz von Menschen und Geräten in sicherere Weise verhindern, bauseits zu erstellen. Dasselbe gilt auch für Bauabsperrungen und Fußgängertunnel.
D) KOSTENVORANSCHLAG
Kostenvoranschläge werden schriftlich erstellt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, wenn vom Auftraggeber vor Erstellung des Kostenvoranschlages ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages wird bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewähr, wenn im Kostenvoranschlag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
E) ANGEBOTE
Angebote werden schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
F) PREISE
Die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Preise sind veränderlich. Treten zwischen dem Tag der Erstellung des Kostenvoranschlages bzw. Angebotes oder der Auftragserteilung einerseits und dem Zeitpunkt der Leistungsausführung andererseits
  1. Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Bauspengler Index oder
  2. Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen innerhalb der ersten zwei Monate. Fixpreise werden davon nicht berührt.
G) LEISTUNGSAUSFÜHRUNG, FRISTEN UND TERMINE
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen , technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wird die Verzögerung nicht durch Umstände, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände ihm zuzurechnen sind.
H) SCHLECHTWETTER
Die durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitstage verlängern die festgesetzte Ausführungsfrist im selben Ausmaß. Erforderliche Schneeräumungen sind bauseits vorzunehmen bzw. werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
I) ÜBERNAHME
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen: der Auftraggeber wird hiemit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
J) BAUREINIGUNG
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die durch seine Arbeiten entstandenen Verunreinigungen und Abfälle auf eigene Kosen zu entfernen. Allgemeine Baureinigungskosten werden nicht anerkannt.
K) ZAHLUNGEN
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Deckungsrücklässe bei Teilzahlung werden bis höchstens 10% anerkannt.
L) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Rechnung ist nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarungen). Bei Zahlung nach 30 Tagen ab Fälligkeit werden die tatsächlich anfallenden Kreditzinsen, mindestens jedoch 2% über der jeweiligen Bankrate, samt Mahn- und Inkassospesen berechnet. Die Rechnung betreffende Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt anerkannt. Eventuell anfallende Kosten des Kreditschutzverbandes oder eines Gerichtsverfahrens im Falle der Forderungseintreibung sind zur Gänze vom Auftraggeber zu tragen.
M) EIGENTUMSVORBEHALTE
Für alle gelieferten und montierten Waren gilt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
N) GEWÄHRLEISTUNG
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so wird eine angemessene Preisminderung gewährt. Ansprüche aus Gewährleistungen erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
O) GARANTIE FÜR BEWEGLICHE TEILE UND ELEKTROTEILE
Sollten im Zuge des Auftages bewegliche oder elektrische Teile mitgeliefert werden, so gewährt der Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistung nur die vom Herstellerwerk gegebene Garantie.
P) SCHADENERSATZ
Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und für solche Schäden, die seine Mitarbeiter im Zuge der Leistungsausführung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Fälle der Übernahme von Waren zur Bearbeitung oder Reparatur.
Q) GERICHTSSTAND
Für eventuelle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien zuständig.
R) WICHTIGER HINWEIS - SONDERVEREINBARUNGEN
Mit Anerkennung dieser Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen, verlieren alle sonstigen, im Leistungsverzeichnis angeführten oder einer Ausschreibung beigelegten Bedingungen ihre Gültigkeit.
Änderungen dieser Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen müssen zu ihrer Gültigkeit beim Auftragsgespräch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder deren zeichnungsberechtigte Vertreter ausgehandelt und schriftlich im Auftragsschreiben unter "Wichtiger Hinweis - Sondervereinbarungen" festgehalten werden.